Teil 5. Gegendarstellung

Die Gegendarstellung hat eine besondere Rechtsnatur. Sie entspricht weder dem Institut des Beseitugungs- oder dem Unterlassungsanspruchs des § 1004 BGB noch dem Schadensersatzanspruch des § 823 BGB, der als Naturalrestitution das Recht auf Aufnahme der Entgegnung enthalten könnte. Denn die Gegendarstellung ist nicht vom Vorliegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung abhängig. Wenn das aber nicht der Fall ist, entstehen auch keine deliktischen Schadensersatzverpflichtungen, unabhängig von der Frage des Verschuldens.

I. VORBEMERKUNGEN

Die Gegendarstellung ist eine Erklärung des Betroffenen, die der Erstmitteilung widerspricht und in den einzelnen Landespressegesetzen im wesentlichen ähnlich geregelt ist. Sie erwächst aus zwei Wurzeln: dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung. Ihre Rechtsnatur entsteht jedoch nicht dem Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB. Für diesen letzten Anspruch ist eine rechtswidrige Beeinträchtigung von Rechtsgütern Voraussetzung; das ist aber gerade nicht beim Gegendarstellungsanspruch der Fall, da dieser Anspruch keinen Verletzten kennt, sondern jedem durch eine Veröffentlichung Betroffenen das Gegendarstellungsrecht einräumt.

Die Gegendarstellung unterliegt strengen Voraussetzungen für ihre Gestaltung. Sie muß kurz abgefaßt und vom Betroffenen original unterschrieben sein. Sie darf sich nur auf den beanstandeten Umstand beziehe, hingegen muß ihre Wahrheit aber nicht glaubhaft gemacht werden. Sie muß dem Verlag unverzüglich mit einem Abdruckverlangen zugeschickt werden. Gegebenenfalls kann die Gegendarstellung per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Der Anspruch auf Gegendarstellung kann ohne Rücksicht auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Pressemeldung von dem durch eine Tatsachenbehauptung Betroffenen geltend gemacht werden.

§ 11 LPG (Baden-Württemberg) Gegendarstellung (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Ausdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Ausdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß sich in der nach Empfang der Einsendung nächst folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

Der Gegendarstellungsanspruch selbst ist nicht unmittelbar verfassungsrechtlich garantiert, schützt aber die Selbstbestimmung des Einzelnen im Hinblick auf die Darstellung der eigenen Person und trägt somit zur verfassungsrechtlichen Gerwährleistung des Persönlichkeitsrechts bei (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG). Der Gegendarstellungsanspruch dient einem elementaren Schutzinteresse der durch Presseveröffentlichung Betroffenen gegenüber den großen Einflußmöglichkeiten der modernen Presse auf die öffentliche Meinungsbildung. Zugleich soll dieses presserechtliche Rechtsinstitut auch dem öffentlichen Interesse an sachlich richtiger Informationserteilung zugute kommen, das ernstlich gefährdet wäre, wenn demjenigen, über dessen Verhältnisse berichtet wird, die Gelegenheit zu einer Stellungnahme abgeschnitten würde.

Die Gegendarstellung dient nicht der Wiedergutmachung des Schadens und hat keine Genugtuungsfunktion (vgl. Teil 4 .II.A), jedoch kann sie zur Abwendung materiellen oder immateriellen Schaden geeignet sein (§ 253 BGB). Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Gegendarstellungsanspruchs erfordert, daß der von einer Darstellung in den Medien Betroffene eine rechtlich gesicherte Möglichkeit haben muß, einer öffentlichen Darstellung mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten, weil er sonst zum bloßen Objekt öffentlicher Erörterung herabgewürdigt würde.

Um eine gute Wirkung zu haben, muß die Gegendarstellung möglichst schnell abgedruckt werden. Um dieses schnelle Verfahren am besten durchzuführen, sind verschiedene Voraussetzungen von Bedeutung (Teil 5 .II). Hierbei sind auch wichtige Punkte der Erfüllung der Abdruckspflicht zu beachten (Teil 5 .III).

II. VORAUSSETZUNGEN

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gegendarstellung sind, daß sie nur in einem periodischen Druckwerk veröffentlicht werden kann (Teil 5 .II.A), und daß sie sich gegen eine Tatsachenbehauptung der Presse gerichtet wird (Teil 5 .II.B). Dazu muß der Betroffene eine Entgegnungserklärung abfassen (Teil 5 .II.C). Die Presse wird erst zum Abdruck verpflichtet, wenn ihr ein Abdrucksverlangen zugegangen ist (Teil 5 .II.D).

A. PERIODISCHE DRUCKWERKE

Der Anspruch auf Gegendarstellung besteht nur gegenüber Veröffentlichungen in periodischen Druckwerken. Diese Beschränkung erklärt sich daraus, daß ihre Ersteller durch die regelmäßige Verbreitung einen besonderen Einfluß auf die öffentliche Meinungsbildung haben, der ein Gegendarstellungsrecht rechtfertigen würde. Die Abdruckspflicht erstreckt sich auch auf alle Nebenausgaben des periodischen Druckwerke, in denen die Erstmitteilung erschienen ist. Das Landespressegesetz in Baden-Württemberg gibt aber einen Gegendarstellungsanspruch, nur wenn es sich um nicht rein geschäftliche Anzeigen handelt.

Die schon bei der Durchsetzung von Gegendarstellungsansprüchen gegenüber der Presse trotz ihrer in allen wesentlichen Punkten einheitlichen Ausgestaltung konstatierte Rechtszersplitterung (unterschiedliche Landespressegesetze) kennzeichnet schon traditionell und insbesondere nach Zulassung des privaten Rundfunks und der damit zusammenhängenden Schaffung der Landesmediengesetze das Gegendarstellungsrecht des Rundfunks umso mehr. Prinzipielle Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Gegendarstellungsanspruchs zwischen den Printmedien einerseits und dem Rundfunk andererseits gibt es damit nach heutiger Rechtslage nicht mehr.

In einer Internet-Homepage werden keine Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben. Jedoch werden über sie nicht im Sinne des Landesmedienrechts in periodischer Folge Texte verbreitet. Der erhebliche Grund dafür ist, daß der Publizitätsgrad, der einer von Massenpublikum regelmäßig genutzten Informationsquelle, die ebenso regelmäßig neue Informationen liefert, ungenügend ist.

B. TATSACHENBEHAUPTUNG DER PRESSE

Der Anspruch auf Gegendarstellung kann nicht gegen jede beliebige Meldung, die irgendwie in die Öffentlichkeit geraten ist, durchgesetzt werden, sondern nur gegen bestimmten Darstellungen tatsächlicher Art, von denen einige wiederum privilegiert sind. Es dürfen nur Tatsachen gegen Tatsachen gesetzt werden. Gegenüber Meinungsäußerungen besteht kein Anspruch auf Gegendarstellung. Durch die Beschränkung des Gegendarstellungsanspruches auf mitgeteilte Tatsachen wollte der Gesetzgeber mit guten Gründen verhindern, daß die in jeder Zeitung oder Zeitschrift ständig vorkommenden künstlerischen, sozialen, politischen und wissenschaftlichen Wertungen einer Gegendarstellung durch den Leser unterliegen. Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist im Gegendarstellungsverfahren demzufolge prozeßentscheidend (vgl. Teil 2 .II.C.3). Die Einordnung steht nicht im Interpretationsbelieben des Tatrichters, sie ist eine Rechtsfrage.

In diesem Zusammenhang können auch Tatsachenbehauptungen Verdachtsäußerungen, Gerüchte oder sogar Fragen sein. Auch Äußerungen, die als solche zutreffend sind, durch deren Darstellung aber ein unrichtiger oder irreführender Eindruck erweckt wird, gelten als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen.

C. ENTGEGNUNGSERKLÄRUNG

Der Gegendarstellungsanspruch setzt hinsichtlich der äußeren Form der abzudruckenden Entgegnungserklärung deren schriftliche Fixierung und eigenhändige Unterzeichnung voraus. Dies entspricht nicht der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB, der sich auf rechtsgeschäftliche und nicht auf höchstpersönliche Erklärungen wie die Darstellung bezieht. § 126 BGB ist aber entsprechend anwendbar. Eine Stellvertretung durch einen Bevollmächtigten ist für die Unterzeichnung der Gegendarstellung ausgeschlossen.

Diese strengen Erfordernisse betreffend die Originalunterschrift stellt einige Problemen bei ausländischen, vielbeschäftitgen oder reisenden durch die Presseveröffentlichung verletzenden Personen. Eine einfache Lösung ist gefunden worden: Die Mandanten unterzeichnen Blankobögen für ihren Rechtsanwälte im voraus. Diese Praxis ist den Gerichten bekannt, und das Gebot der Originalunterschrift ist zur überflüssigen Formalie degeneriert.

Das Internet-Netz stellt noch verschiedene Probleme. Nach der Rechtsprechung ergibt sich kein Gegendarstellungsanspruch aus dem Landespressegesetz, da der Inhalt einer Internet-Homepage ausschließlich elektronisch und nicht zugleich in Papierform verkörpert verbreitet wird.

D. ABDRUCKSVERLANGEN

Die Presse ist schließlich erst dann zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet, wenn ihr zusätzlich ein Abdrucksverlangen zugegangen ist (vgl. Teil 5 .III). Dieses Abdrucksverlangen ist die Erhebung des Anspruchs auf Abdruck und Veröffentlichung der Gegendarstellung. Es ist an keine Form gebunden und kann mündlich (z. B. per Telefon), schriftlich oder auch durch konkludende Handlung (z. B. Zusendung der Gegendarstellung) geltend gemacht werden.

Eine Verpflichtung der Presse zum Abdruck besteht nicht, wenn die Gegendarstellung dem Verlag oder dem verantwortlichen Redakteur nicht unverzüglich zugeleitet wird. Dies erfordert nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB Handeln des Betroffenen “ohne schuldhaftes Zögern”. Dabei kommt es für den Beginn der dem Betroffenen zustehenden Frist nicht auf das Datum der erstmaligen Veröffentlichung der Erstmitteilung, sondern auf dasjenige der erstmaligen Kenntnisnahme durch den Betroffenen an.

III. ERFÜLLUNG DER ABDRUCKSPFLICHT

Die Erfüllung der Gegendarstellung folgt bestimmten Regeln. Sie muß in der nächstfolgenden Nummer (Teil 5 .III.A), in dem gleichen Teil des Druckwerkes (Teil 5 .III.B) und mit gleichem Erscheinungsbild wie der beanstandete Text abgedruckt werden (Teil 5 .III.C). Dazu wird dieser Abdruck kostenfrei von der Redaktion übernommen (Teil 5 .III.D). Diese Gegendarstellung hindert, die Redaktion nicht, zu der abgedruckten Veröffentlichung selber Stellung zu nehmen (Teil 5 .III.E).

A. NÄCHTSFOLGENDE NUMMER

Die Gegendarstellung ist in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer abzudrucken. Diese Regelung ist Ausdruck einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Einsenders an alsbaldiger Veröffentlichung und dem der Zeitung an einem reibungslosen und termingerechten Betriebsablauf. Der Betroffene soll mit seiner Ansicht die Aufmerksamkeit der Leser erreichen können. Das setzt voraus, daß die Angelegenheit noch nicht aus dem Bewußtsein der Leser verschwunden ist.

B. GLEICHER TEIL DES DRUCKWERKES

Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerkes (aber nicht unbedingt auf der gleichen Seite) und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden.

“Nicht aber war die Beklagte berechtigt, das Schreiben unter der Rubrik ‘Leserbriefe’ bekanntzugeben, und zwar unter Streichung derjenigen Sätze, aus denen klar ersichtlich war, daß der Kläger nicht etwa seiner persönlichen Meinung zugunsten des Dr. S. Ausdruck verleihen, sondern ein presserechtliches Berichtigungsverlangen durchsetzen wollte.” (BGHZ 13, 334, 340)

Nicht gleichwertig ist dagegen die Plazierung der Gegendarstellung auf der Innenseite oder Rückseite des Blattes, wenn die Erstmitteilung auf der Titelseite erfolgte.

Der Begriff des gleichen Teils ist eng auszulegen, damit am ehesten Gewähr gegeben ist, den gleichen Leserkreis zu erreichen. Dies folgt aus dem für das Verhältnis zwischen der Presse und dem Betroffenen geltenden Grundsatz der Waffengleichheit.

C. GLEICHES ERSCHEINUNGSBILD

Die Gegendarstellung muß in gleicher Form und Schrift wie die angegriffene Veröffentlichung gebracht werden. Dabei kommt es nicht auf die gleiche Schrift an, sondern das gesamte Schriftbild ist maßgebend. Zum Schriftbild gehören auch die Anordnung des Druckes, Unterstreichungen, Umrahmungen sowie alle drucktechnischen Maßnahmen, die der Hervorhebung bestimmter Worte oder bestimmter Sätze dienen.

Entspricht zwar ein die Gegendarstellung inhaltlich übernehmender Text in seiner Größe der Erstmitteilung, wird aber die eigentliche Gegendarstellung erheblich kleiner abgedruckt, so ist sie der Erstmitteilung nicht gleichwertig. So muß der Abdruck nicht nur im gleichen Teil des Druckwerkes erfolgen, sondern auch mit gleichwertiger Plazierung, gleicher Schriftgröße und “Auszeichnung”.

D. KOSTENFREIHEIT

Nach § 11 Absatz 3 LPG sind Abdruck und Veröffentlichung für den Berechtigten kostenfrei. Es handelt sich um eine der Presse publiztisch und kostenmäßig auferlegte Last.

Zur Erstattung von Anwaltskosten des Betroffenen sind die Medien nicht ohne weiteres verpflichtet. Da der Gegendarstellungsanspruch nicht voraussetzt, daß der Betroffene von der Erstmitteilung in seinen Rechten verletzt ist, liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs im Prinzip nicht vor. Stellt allerdings die Erstmitteilung ihrerseits eine unerlaubte Handlung wie etwa den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar, dann handelt es sich bei der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs nicht nur um die Ausübung eines gesetzlichen Rechts, sondern zugleich auch um eine Maßnahme der Schadensminderung. Die dem Betroffenen entstehenden Anwaltskosten müssen in diesem Fall vom Verlag in der Höhe erstattet werden (vgl. Schadensersatz in Geld: Teil 4 .I.B).

E. REDAKTIONELLE STELLUNGNAHME

Hier wird es über den sogenannten “Redaktionsschwanz” gesprochen. Das ist die Mitteilung der Meinung der Presseorgane, die der Gegendarstellung hinzugefügt werden darf. Sie erklärt, warum die Zeitung ihre Meldung nach wie vor für zutreffend und die Gegendarstellung für unzutreffend hält. Die Stellungnahme kann durch Vor- und Nachbemerkungen, beispielsweise aber auch im Leitartikel erfolgen. Sie steht am Ende der Gegendarstellung und enthält üblicherweise den folgenden Text: “Nach dem Landespressegesetz sind wir verpflichtet, diese Gegendarstellung, unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt, abzudrucken. Die Redaktion bleibt bei ihrer Darstellung.” .

Bei der Drucktechnischen Gestaltung des Redaktionsschwanzes ist der Grundsatz der Waffengleichheit zu beachten. Eine unzulässige Glossierung liegt vor, wenn sich unter der Überschrift “Gegendarstellung” auch ein Text befindet, der nicht von der Unterschrift gedeckt ist.